Die Nürnberger Gesetze
[Spalte 1:]
Deutschblüter
Großeltern
Eltern
Ehe gestattet
Kinder werden deutschblütig
Ehe gestattet
Kinder gelten als deutschblütig
Ehe nur mit Genehmigung zugelassen
Ehe verboten
Ehe verboten
[Spalte 2:]
Mischling 2. Grades
Großeltern
Eltern
Ehe gestattet
Kinder gelten als deutschblütig
Ehe verboten
Ehe nur mit Genehmigung zugelassen
Ehe verboten
Ehe verboten
[Spalte 3:]
Mischling 1. Grades
Großeltern
Eltern
Ehe nur mit Genehmigung zugelassen
Ehe nur mit Genehmigung zugelassen
Ehe gestattet
Kinder werden Mischlinge
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
[Spalte 4:]
Jude
Großeltern
Eltern
Ehe verboten
Ehe verboten
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
[Spalte 5:]
Jude
Großeltern
Eltern
Ehe verboten
Ehe verboten
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
Ehe gestattet
Kinder werden Juden
[unten links:]
Zeichenerklärung
Deutschblütiger
Mischling 2. Grades
Mischling 1. Grades
Jude
Jude
gehört der deutschen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden
gehört nur der deutschen Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden
gehört nur der deutschen Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden
gehört der jüdischen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann nicht Reichsbürger werden
gehört der jüdischen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann nicht Reichsbürger werden
[Mitte unten:]
Sonderfälle bei Mischlingen 1. Grades
Mischling gilt als Jude, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört.
Kinder werden Juden
wie oben
Mischling, der aus verbotenem außerehelichem Verkehr mit einem Juden stammt und der nach dem 31., Juli 1936 außerehelich geboren wird, gilt als Jude.
Mischling, der aus einer Ehe mit einem Juden strammt, die nach dem 17.9.1935 geschlossen ist, gilt als Jude, bei bereits bestehenden Ehen bleibt er Mischling.
[Mitte rechts:]
Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935
1. Verordnung vom 14.11.1935
Das Reichsbürgerrecht ist in jedem einzelnen Falle von der Verleihung abhängig
Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935
1. Verordnung vom 14.11.1935
Bestehende Ehen bleiben unberührt
Reichsgesetzblätter I
Nr. 100 vom 16.9.1935
Nr. 195 vom 14.11.1935
Copyright by Reichsausschuß für Volksgesundheitsdienst
Entwurf Willi Hackenberger