Die Nürnberger Gesetze

[Spalte 1:]

Deutschblüter

Großeltern

Eltern

Ehe gestattet

Kinder werden deutschblütig

Ehe gestattet

Kinder gelten als deutschblütig

Ehe nur mit Genehmigung zugelassen

Ehe verboten

Ehe verboten

[Spalte 2:]

Mischling 2. Grades

Großeltern

Eltern

Ehe gestattet

Kinder gelten als deutschblütig

Ehe verboten

Ehe nur mit Genehmigung zugelassen

Ehe verboten

Ehe verboten

[Spalte 3:]

Mischling 1. Grades

Großeltern

Eltern

Ehe nur mit Genehmigung zugelassen

Ehe nur mit Genehmigung zugelassen

Ehe gestattet

Kinder werden Mischlinge

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

[Spalte 4:]

Jude

Großeltern

Eltern

Ehe verboten

Ehe verboten

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

[Spalte 5:]

Jude

Großeltern

Eltern

Ehe verboten

Ehe verboten

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

Ehe gestattet

Kinder werden Juden

[unten links:]

Zeichenerklärung

Deutschblütiger

Mischling 2. Grades

Mischling 1. Grades

Jude

Jude

gehört der deutschen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden

gehört nur der deutschen Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden

gehört nur der deutschen Volksgemeinschaft an, kann Reichsbürger werden

gehört der jüdischen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann nicht Reichsbürger werden

gehört der jüdischen Bluts- und Volksgemeinschaft an, kann nicht Reichsbürger werden

[Mitte unten:]

Sonderfälle bei Mischlingen 1. Grades

Mischling gilt als Jude, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört.

Kinder werden Juden

wie oben

Mischling, der aus verbotenem außerehelichem Verkehr mit einem Juden stammt und der nach dem 31., Juli 1936 außerehelich geboren wird, gilt als Jude.

Mischling, der aus einer Ehe mit einem Juden strammt, die nach dem 17.9.1935 geschlossen ist, gilt als Jude, bei bereits bestehenden Ehen bleibt er Mischling.

[Mitte rechts:]

Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935

1. Verordnung vom 14.11.1935

Das Reichsbürgerrecht ist in jedem einzelnen Falle von der Verleihung abhängig

Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935

1. Verordnung vom 14.11.1935

Bestehende Ehen bleiben unberührt

Reichsgesetzblätter I

Nr. 100 vom 16.9.1935

Nr. 195 vom 14.11.1935

Copyright by Reichsausschuß für Volksgesundheitsdienst

Entwurf Willi Hackenberger