Sonderausstellung: Ulrich Becher

Zustimmungsverfügung mit Frist zur Ausreise aus der Schweiz, 9. Juli 1940

Formular: Zustimmungsverfügung
Formular: Zustimmungsverfügung mit Frist zur Ausreise aus der Schweiz
Deutsches Exilarchiv 1933-1945 der Deutschen Nationalbibliothek, Nachlass Ulrich Becher, EB 85/147.
Sonderausstellung: Ulrich Becher

Zustimmungsverfügung mit Frist zur Ausreise aus der Schweiz, 9. Juli 1940

Verpflichtung zur Weiterwanderung

Nach dem Zusammenbruch der französischen Armee 1940, als sich die Neue Ordnung in Europa etabliert zu haben schien, wurde er, wiewohl Halbschweizer, von der Eidgenössischen Fremdenpolizei aufgefordert, sich nach einem neuen Asylland umzusehen. Er ließ es sich nicht zweimal sagen: Endlich auf nach Lateinamerika, wo man schon als Student […] hatte hinwollen!

Ulrich Becher, In memoriam Hohner-Baby, 1970


Die Schweiz wurde Becher nicht zur dauerhaften Zuflucht. Obwohl seine Mutter aus der Schweiz stammte, wurde auch Becher nur ein temporärer Aufenthalt gewährt. Alle sechs Monate musste er, wie andere Exilierte, um Verlängerung ersuchen. Eine offizielle Erwerbstätigkeit war Becher verboten. Mit der Begründung der „Überfremdung“ wurde er am 9. Juli 1940 aufgefordert, einen schriftlichen Bericht über den Stand seiner Auswanderungsbemühungen vorzulegen. „Es wird dem Emigranten in Erinnerung gerufen, dass er […] jede sich bietende legale Ausreisemöglichkeit unverzüglich zu benützen hat“, schrieb ihm die Eidgenössische Fremdenpolizei. Mit blauer Tinte ist auf diesem Bescheid notiert: „Aufheben!“ Die restriktive Flüchtlingspolitik der Schweiz machte die Weiterwanderung notwendig. 1941 fanden Dana und Ulrich Becher vorübergehend in Brasilien Aufnahme.

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