Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
Zweck des Gesetzes vom 7. April 1933 war es, jüdische und politisch missliebige Beamte aus dem Dienst zu entlassen oder gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Die Wirkung des Gesetzes ging weit über das Beamtentum hinaus und fand in nahezu allen Berufssparten Anwendung.