Presseverbot

Reichsgesetzblatt vom 28. Februar 1933
Die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt. In Paragraph 1 werden die nun geltenden Beschränkungen – unter anderem die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit – aufgelistet.
Staatsbibliothek Berlin

Presseverbot

Zensur, also die Kontrolle von Informationen, die in geschriebener oder gesprochener Form weitergegeben werden, ist ein häufig genutztes Instrument totalitärer Staaten, um die Verbreitung unerwünschter Inhalte zu verhindern. Auch die Nationalsozialisten ergriffen zur Festigung ihrer Macht Maßnahmen, um die Kontrolle über sämtliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens zu gewinnen. Auch private Korrespondenzen, etwa Briefe, unterlagen der Zensur.
Bereits mit der „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 war das Recht auf freie Meinungsäußerung aufgehoben worden. Die Pressefreiheit und das Vereins- und Versammlungsrecht wurden eingeschränkt, Eingriffe in das Brief-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ermöglicht, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen legalisiert.
Im Bereich der Presse wurden vor allem Zeitungen und Zeitschriften, die populärsten Medien der Zeit, aber auch Rundfunk und Film auf widerständige oder kritische Inhalte hin zensiert und sollten künftig als Sprachrohre des neuen Regimes fungieren. Das „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ unter der Leitung von Joseph Goebbels steuerte die Überwachung.
Dazu wurden zunächst die Parteizeitschriften von SPD und KPD enteignet und verboten. Journalisten, die dem Regime kritisch gegenüberstanden, entledigte man sich durch die Einführung der Zwangsmitgliedschaft in der Reichspressekammer, einer Unterorganisation der Reichskulturkammer: Wer als politisch unzuverlässig galt, wurde nicht aufgenommen und erhielt dadurch faktisch ein Berufsverbot.
Um die Zeitungsverleger zu kontrollieren, wurde im Oktober 1933 zudem das „Schriftleitergesetz“ verabschiedet, das am 1. Januar 1934 in Kraft trat: Mit dem Einsatz von parteinahen Chefredakteuren, den sogenannten Hauptschriftleitern, die nur gegenüber der Reichspressekammer und dem Propagandaministerium weisungsgebunden waren, wurde ihnen die inhaltliche Kontrolle über ihre Druckerzeugnisse entzogen. Außerdem durften jüdische Journalisten nur noch für die jüdische Presse arbeiten.
Die Politik der „Gleichschaltung“ bedeutete das Ende der Meinungsvielfalt im Pressewesen. Der Anteil der im Besitz der NSDAP befindlichen Zeitungen stieg bis 1944 auf 82,5 Prozent. Ihrer Arbeitsmöglichkeiten beraubt, verließen zahlreiche Journalisten das Land. Andere unterwarfen sich der Selbstzensur, um ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Weiterführende Literatur:
Werner Fuld: Das Buch der verbotenen Bücher: Universalgeschichte des Verfolgten und Verfemten von der Antike bis heute. Berlin: Galiani 2013
Wolfgang Benz (Hg.): Handbuch des Antisemitismus. Judenfeindschaft in Geschichte und Gegenwart. Band 4: Ereignisse, Dekrete, Kontroversen. Berlin u.a.: De Gruyter Saur 2011

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